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Gibt es in Lauf eine Mittags- und Nachtruhezeit?

Für die Ruhezeiten gelten oftmals allgemeine Regelungen. Diese können in jeder Gemeinde durch eine Polizeiverordnung konkretisiert werden. Die Polizeiverordnung der Gemeinde Lauf können Sie auf unserer Homepage unter Ortsrecht bzw. diesem Link https://www.lauf-schwarzwald.de/rathaus-und-politik/ortsrecht/ einsehen. In Kürze kann man die Regelungen wie folgt zusammenfassen:

In Baden-Württemberg gilt zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Nachtruhe. Alle Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören gelten als Ruhestörung und sind verboten. Zweck der Nachtruhe ist es, dass sich die Menschen in ihrem Zuhause erholen können. Der Lärm kann, wenn er massiv und dauerhaft auftritt, gefährlich für unsere Gesundheit werden.

Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen nur zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Die Benutzung von Geräten mit dem europäischen Umweltzeichen ist jedoch erlaubt. Diese sind von den eingeschränkten Zeiten am Tag ausgenommen.

Altglassammelbehälter dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

Welche Ruhezeiten in einer Mietwohnung eingehalten werden müssen, kann nicht nur von den Ländern oder Gemeinden vorgeschrieben werden, sondern auch vom Vermieter. Die Ruhezeiten sind in den meisten Fällen in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag festgehalten. Ein Recht auf völlige Ruhe gibt es nicht. Das Üben von Musikinstrumenten außerhalb der Ruhezeiten müssen Mieter hinnehmen. Das gilt auch für Lärm wie Kindergeschrei.

Die Annahme ist weit verbreitet, dass man außerhalb der Ruhezeiten jederzeit Lärm machen darf, jedoch ist auch außerhalb der Ruhezeiten (also werktags zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends) draußen nicht alles erlaubt. Es  gelten auch dann die Lärm- und Immissionsschutzregeln. In der Polizeiverordnung für Lauf steht geschrieben: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

Es grüßt Sie herzlichst

Bettina Kist
Bürgermeisterin

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Melden Sie sich gerne unter Bettina.Kist@lauf-schwarzwald.de

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