Ist ein Bürgermeister Bürger seiner Gemeinde?
In der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist verankert, dass ein Bürgermeister unabhängig von seinem Wohnsitz kraft seines Amtes Bürger seiner Gemeinde ist. Mit Ihrer Wahl zur Bürgermeisterin haben Sie mich zu meinem Amtsantritt am 01.10.2022 zu Ihrer Mitbürgerin gemacht und Sie sind meine Mitbürgerinnen und Mitbürger geworden.
Dies hat zur Folge dass ich aufgrund meines Wohnsitzes in Ottersweier nun sozusagen eine doppelte Bürgerschaft habe und an zwei Orten bei den Gemeindewahlen teilnehmen darf. Am 9.6.2024 werde ich in Lauf den Gemeinderat wählen und am Bürgerentscheid teilnehmen, in Ottersweier werde ich an den Europawahlen teilnehmen, den Kreistag des Landkreises Rastatt und den Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier wählen.
Außerdem darf ich die Bürgermeister zugegebener Zeit in beiden Orten wählen.
Das aktive und passive Wahlrecht bei Kreistagswahlen ist hingegen laut Landkreisordnung nicht an die Bürgereigenschaft, sondern an die Einwohnereigenschaft gebunden. Hier darf nur an den Wahlen teilnehmen, wer seinen Wohnsitz im Landkreis hat.
Es grüßt Sie herzlichst
Bettina Kist
Bürgermeisterin
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Melden Sie sich gerne unter Bettina.Kist@lauf-schwarzwald.de