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Welche Mehrheit ist bei einem Bürgerentscheid notwendig?

Diese Frage ist in § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg geregelt: Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Da die Gemeinde den Bürgerentscheid auf den Termin der Europa- und Kommunalwahlen gelegt hat ist durch eine gute Beteiligung damit zu rechnen, dass die Mehrheit der gültigen Stimmen in jedem Falle 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrheit die Fragestellung mit Ja oder Nein beantwortet.

Die Fragestellung ist Gegenstand der kommenden Gemeinderatssitzung am 23.04.2024. Im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinde und der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens wird die Fragestellung wie folgt vorgeschlagen: „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde ein Grundstück zur Errichtung eines Windrades verpachtet?“ Lauf hat in etwa 3.330 Wahlberechtigte. Bei einer Stimmbeteiligung von 50 vom Hundert bräuchte es 833 Stimmen für die Mehrheit. Dies wären dann für unser Beispiel 25 vom Hundert der Wahlberechtigten und somit hätte der Bürgerentscheid seine Gültigkeit. Liegt die Mehrheit unter 20 vom Hundert der Wahlberechtigten (unter 833 Stimmen) würde es beim einstimmigen Gemeinderatsbeschluss bleiben.

Es grüßt Sie herzlichst

Bettina Kist
Bürgermeisterin

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