- Die vermögenswirksamen Leistungen müssen in förderfähige Anlageformen fließen. Förderfähig sind:
- Bausparen (zum Beispiel Bausparvertrag, Entschuldung von Wohneigentum, Darlehenstilgung bei selbst genutzten Immobilien)
- Beteiligungssparen (zum Beispiel Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers)
- Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
- Einzelpersonen:
- bei Bausparen: 40.000 EUR (bis 31.12.2023 17.900 EUR )
- bei Beteiligungssparen: 40.000 EUR (bis 31.12.2023 20.000 EUR )
- Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern:
- bei Bausparen: 80.000 EUR (bis 31.12.2023 35.800 EUR )
- bei Beteiligungssparen: 80.000 EUR (bis 31.12.2023 40.000 EUR )
Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.
Hinweis:
Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.