im Strafprozess:
- bei Verurteilung der Angeklagten oder des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft: die Auslagen des Nebenklägers beziehungsweise der Nebenklägerin werden der Angeklagten beziehungsweise dem Angeklagten auferlegt
- bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
- die durch die Beteiligung entstandenen Kosten trägt der Nebenkläger oder die Nebenklägerin selbst
- die Kosten eines vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder einer vom Gericht beigeordneten Rechtsanwältin trägt grundsätzlich die Staatskasse
im Zivilprozess:
Der Kläger oder die Klägerin muss normalerweise einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten und seine Anwältin oder seinen Anwalt bezahlen. Ob diese Kosten später ersetzt werden, hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab:
- bei positiver Entscheidung für Sie: der Täter oder die Täterin muss die Auslagen ersetzen. Wenn er oder sie das kann, entstehen Ihnen keine Kosten.
- bei negativer Entscheidung für Sie: Sie tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Anwälte oder Anwältinnen auf beiden Seiten
- bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend der Vereinbarung der Parteien aufgeteilt
Hinweis: Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen können.