Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Alle anderen (zum Beispiel Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.
Über das digitale Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle genannten Personengruppen die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch online möglich.
Der Unfallversicherungsträger informiert den Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart über den Verdacht.
Im weiteren Verfahren müssen zwei Fragen beantwortet werden:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung? Dazu wird Ihre Arbeitsgeschichte erhoben. Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (zum Beispiel Betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskolleginnen und -kollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kolleginnen und Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann. Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind. Kommt die Erhebung zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und Sie erhalten einen Ablehungsbescheid.
- Hat die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen? Das stellt eine Gutachterin oder ein Gutachter fest. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Der Unfallversicherungsträger muss sich nicht an Ihren Vorschlag halten. Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch - wenn nötig - einen Dolmetscher mitbringen. Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen. Zusätzlich kann der Unfallversicherungsträger auch ein Gutachten des Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienstes im Regierungspräsidium Stuttgart erhalten haben, da sich Gewerbeärztinnen und -ärzte im Regierungspräsidium Stuttgart als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten äußern können. Der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers erkennt aufgrund dieser Unterlagen die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt Ihren Antrag ab.