- Sie sind bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber.
- Arbeitgeber sind Sie, wenn Sie eine Person beschäftigen, die z.B.
- Ihre Kinder betreut,
- Ihre Haustiere betreut bzw. ausführt,
- Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
- Ihre Wohnung reinigt.
- Auftraggeber sind Sie, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Tätigkeiten beauftragen, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
- Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Sie bezahlen die Rechnung per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Leistungen wurden in Ihrem Haushalt oder dem Haushalt der gepflegten oder betreuten Person innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht.
Die Steuermäßigung ist haushalts-, nicht personenbezogen. Eheleuten steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Das gilt auch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zwei Alleinstehende, die ganzjährig zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.
Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung demjenigen zu, der für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.