Reichen Sie das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters" und die erforderlichen Unterlagen vierfach bei der zuständigen Stelle ein und bezahlen Sie die Anmeldegebühren. Sie können die Anmeldung auch elektronisch übermitteln.
Tipp: Nähere Informationen zur Onlineanmeldung von Schutzrechten sowie nützliche Informationsblätter und Formulare zu Geschmacksmustern finden Sie auf den Seiten des DPMA.
Wenn Sie mehrere Designs entworfen haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen. Voraussetzung ist, dass die Designs derselben Warenklasse angehören.
Das DPMA prüft, ob
- die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Geschmacksmustereintragung gegeben sind und
- die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.
Anders als beim Patentanmeldungsverfahren prüft das DPMA Ihre Geschmacksmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder kreative Leistung. Zuletzt trägt das DPMA das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister ein. Es veröffentlicht die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Mit der Eintragung beginnt der Geschmacksmusterschutz zu wirken.
Hinweis: Sie können ein Geschmacksmuster selbst anmelden oder sich von einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt helfen lassen. Bedenken Sie aber, dass sich Fehler bei der Anmeldung manchmal nicht mehr beheben lassen. Wollen Sie die Erfindung auch im Ausland anmelden, sollten Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung in Deutschland, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihre Vertretung kann auch aus einem anderen EU-/EWR-Staat stammen.
Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.