Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis sie 18 Jahre alt werden.
Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Eine Übertragung des hälftigen Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteiles auf Sie ist möglich, wenn
- das Kind minderjährig ist,
- Sie getrennt leben und das Kind nur bei Ihnen gemeldet ist,
- Sie die Übertragung auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen und
- der andere Elternteil nicht widerspricht. Der Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn auch er das Kind betreut oder Kosten für die Betreuung übernimmt.