Eine Erlaubnis benötigen Sie
- im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
- auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
- für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:
- Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
- Dachflächen
Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
- befestigte Grundstücksflächen
Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
- öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen
- beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
- Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
- Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,
- wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
- die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Ausnahmen sind möglich.