Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:
- Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
- Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
- Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Sonderregelung
Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:
- Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
- Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
- Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
- Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
- Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
- Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen
Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.
Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,
- dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
- wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.