Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten.
Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder durch Fax bei der Landesstiftung anfordern.
Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.
Den Antrag können Sie stellen
- bei der Landesstiftung Opferschutz oder
- bei den Außenstellen des Weissen Ring e.V. in Baden-Württemberg, mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet.
Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.
Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt.
In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder eine Treuhänderin ausgezahlt werden.
Die Treuhänderrolle können beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.
Hinweis: Verlangt die Stiftung eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.