Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:
- die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung,
- den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder zu entstehen droht,
- dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.
Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben. Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam sein.
Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.