Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
- mindestens 15 Stunden wöchentlich und
- einem Einkommen von mindestens 820 Euro monatlich oder
- ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
- Ihr Ehegatte,
- Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
- Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.
Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.
Das ist vor allem der Fall, wenn
- nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.