Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
- die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
- bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
- gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
- mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
- unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).
Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.
Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält
- die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
- den Verrechnungszeitraum.