Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn
- Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
- Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie
- Hilfe zum Lebensunterhalt (“Sozialhilfe“) oder
- Arbeitslosengeld II beziehen;
- eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
- eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (“Bafög“) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
- in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.