Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie ein Online-Verfahren nutzen, das derzeit im Pilotbetrieb ist. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr auswählen – er wird automatisiert anhand Ihrer Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu, das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2024 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
- Suchen Sie im Internet über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das PDF-Formular für Ihr Bundesland: Behördenfinder
- Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
- nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
- Drucken Sie die Dokumente aus.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in 3-facher Ausfertigung (das Formular enthält bereits alle Exemplare),
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in 2-facher Ausfertigung,
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in 2-facher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare)
- Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen
- 2 Ausfertigungen (Ausfuhr nach der Verordnung Nummer 116/2009 in einen Drittstaat) oder
- eine Ausfertigung (Ausfuhr nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz in einen Drittstaat oder Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
- die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
- Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Alle übrigen Ausfertigungen werden an Siezurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.