Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie einen neuen Online-Service im Pilotbetrieb nutzen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Den richtigen Antrag müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu, das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2024 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
- Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular für Ihr Bundesland heraus: Behördenfinder
- Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter: Ausfuhrgenehmigung nach § 22, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
- Drucken Sie die Dokumente aus:
- Ausfuhrgenehmigung nach § 22 Kulturgutschutzgesetz: in dreifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Drittstaaten) oder in zweifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in zweifacher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare).
- Unterschreiben Sie jede Ausfertigung in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie diese gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Unterlagen vervollständigt, unterschrieben und gesiegelt zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
- Im Fall des § 22 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Drittstaaten) erhalten Sie zwei Ausfertigungen und
- in den Fällen von § 22 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union), § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz erhalten Sie jeweils eine Ausfertigung.
- Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Ausfertigung 2 wird (bei Drittstaatenausfuhr nach § 22 des Kulturgutschutzgesetzes: Ausfertigungen 2 und 3 werden) an Sie zurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach § 22 Kulturgutschutzgesetz müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
Falls der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.