Beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkts das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.
Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, das heißt die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für
- Privatpersonen,
- Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
- nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.
Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?
Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt der Erwerb von
neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder, Motorroller und Wohnmobile. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwägen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn
- es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
- seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
neuen Wasserfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 7,5 m.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Wasserfahrzeug als neu, wenn
- es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder
- seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
neuen Luftfahrzeugen, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 kg beträgt.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Luftfahrzeug als neu, wenn
- es nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder
- seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.