In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.
Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:
- Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
- Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.
- Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.
Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link auf folgender Seite: Ansprechpartner mit Durchwahl - SAAhier