Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen.
Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der Eichbeamte oder die Eichbeamtin kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen).
Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.
Hinweis: In besonderen Fällen kann der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin zum Transport oder zur Bereitstellung der notwendigen Prüfmittel verpflichtet werden.
Dies betrifft vor allem größere Industrie- und Fahrzeugwaagen, bei denen Gewichte und möglicherweise ein Belastungsfahrzeug benötigt werden.