Die Behörde muss die Unterbringung zunächst schriftlich beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann das Gericht diese anordnen.
Dies gilt auch für
- eine vorläufige Unterbringung,
- eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens.
Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.
Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.
Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:
Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
- die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
- die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
- das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
- der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.
Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.