Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
- folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
- Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
- Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
- Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.
Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein, um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.
Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:
- Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen:
Sie benötigen hierfür
- die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
- zumindest die Zusage ihrer Erteilung.
- Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen:
Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
- Sie besitzen als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung:
Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.