Ein Wahlausschuss beruft Sie aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlichen Richter.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
- Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind
- Personen ab 67 Jahren
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden.
Dies ist beispielsweise der Fall bei
- Gebrechlichkeit,
- vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder
- Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder.
Die Entscheidung trifft der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.