Sie werden aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Diese Listen werden von den dazu berechtigten Einrichtungen (zum Beispiel Verbänden oder Kammern) erstellt.
Die Einrichtungen entscheiden selbständig darüber, wen sie auf die Vorschlagsliste setzen.
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie erneut berufen werden. Dies ist zulässig und in der Praxis die Regel.
Sie können die Übernahme des Amtes ausnahmsweise ablehnen. Dazu ist berechtigt, wer
- 67 Jahre oder älter ist,
- in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren bei einem Sozialgericht als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist,
- durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm oder ihr die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Die Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts soll gewahrt bleiben und Interessenkollisionen vermieden werden. Daher können beispielsweise folgende Personen nicht ehrenamtliche Richterinnen oder Richter in Kammern oder Senaten sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden:
- die Bediensteten der Sozialversicherungsträger,
- der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen,
- der Bundesagentur für Arbeit und
- der Kreise und kreisfreien Städte.