In die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen kann eingetragen werden, wer
- den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat,
- die Berechtigung besitzt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin von mindestens
- zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder
- vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweisen kann,
- eigenverantwortlich und unabhängig den Beruf ausübt und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.
Für Ingenieure und Ingenieurinnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten vergleichbare Voraussetzungen. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
In die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen können Sie nicht eingetragen werden, wenn
- Ihnen nach dem Strafgesetzbuch die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin verboten ist oder
- Sie nach der Gewerbeordnung die selbständige Ingenieurtätigkeit nicht ausüben dürfen oder
- Sie wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurden und Sie dadurch für die Berufsaufgaben Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen ungeeignet sind.